Korrektur der Rebwege, um 1880
Anfangs der 1880er Jahre wurde eine Korrektur der Rebbergwege – eine langwierige und kostspielige Angelegenheit – durchgeführt.
Gemäss den im Staatsarchiv aufgefundenen Akten entstand in dieser Sache ein Rechtsstreit zwischen der Ausführungskommission der Rebbergwegkorrektur und dem Regierungsrat wegen eines Staatsbeitrages. Eine bei den Akten liegende Skizze über die „projektierten Rebwege“ hiess der Steinackerweg damals ab Waldeingang „Tschoppertweg“ (heute oberer Tannenweg), der heutige Jeukenweg wurde als Brünnliweg bezeichnet (an diesem Weg befand sich bis zur Überbauung des Gebietes eine Brunnstube) und der heutige Bärmeggenweg hiess „Trottenweg“ (heute der Verbindungsweg Bärmeggenweg – Jeukenweg).
Nach Abschluss der Bauarbeiten ersuchte die Ausführungskommission den Kanton um einen Beitrag von total Fr. 1‘754.90. Begründet wurde dieses Gesuch damit, dass der Staat Aargau als Besitzer von 30.6 ha Wald auf dem Zeininger Berg, ein Holzabfuhrrecht über die korrigierten Wege (Steinackerweg, Trottenweg) habe und somit kostenpflichtig sei. An der Sitzung vom 7. Dez. 1883 stellte der Regierungsrat fest, dass gegen den Steinackerweg-Beitrag nichts einzuwenden sei, dass hingegen der Trottenweg-Beitrag zu weit gehe. Dieser sei zwar fachmännisch angelegt worden, doch ende er am Saum des Gemeindewaldes und der Staatswald könne ab dieser Stelle nur noch über bodenlose und schwer befahrbare Karrenwege, welchem jeglicher Unterhalt fehle, erreicht werden. Der Kanton sei nur bereit, den geforderten Beitrag zu bezahlen, wenn auch diese Karrenwege gründlich korrigiert und unterhalten werden. Die Regierung anerbot einen Staatsbeitrag von 12 % der Gesamtkosten für den Trottenweg, was einen Betrag von 720 Franken ausmachte. Sie führte aber aus, dass dadurch kein Recht der Rebbesitzer auf einen Beitrag des Staates anerkannt werde, sondern dass es sich vielmehr um eine freiwilige Staatsunterstützung handle, weil die Arbeit gut ausgeführt und die Kosten sehr hoch ausgefallen seien. Den Behörden von Zeiningen wurde zum Vorwurf gemacht, dass sie sich nicht vor Ausführung der Korrektionsarbeiten auf dem Petitionswege an den Staat um Gewährung einer Unterstützung gewandt habe. – Mit Brief an die Regierung vom 13. Januar bezeichnete die Ausführungskommission den Vorschlag des Staates als unannehmbar, weil das Vorgehen der Kommission und die dem Staat angerechnete Beitragspflicht ganz dem Flurgesetz entsprächen. Als Reaktion darauf lehnte der Kanton gegenüber der Ausführungskommission jegliche Beitragspflicht ab. Dies veranlasste die Ausführungskommission, die Bauabrechnung mit Kostenbeitragsplan öffentlich aufzulegen unter Einräumung einer Beschwerdefrist. Nach diesem Verteilplan hätte der Staat für seinen Wald einen Beitrag von 1‘530 Franken leisten müssen. Gegen diesen Kostenbeitragsplan erhob die Regierung (Staatswalddirektion) bei der Flurkommission Beschwerde. Die Flurkommssion gab der Gemeinde Recht und wies die Beschwerde ab. Diesen Entscheid zog die Regierung an die Beschwerdeinstanz weiter. Schliesslich endete das Verfahren in einem Vergleich, welcher dem Vorschlag der Regierung vom 7. Dezember 1883 entsprach.