Befreiung Versicherungspflicht stellen (Krankenkasse)
Krankenversicherungspflicht in der Schweiz
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.
Die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz gewährt allen Versicherten Zugang zu einer guten medizinischen Versorgung. Bei Krankheit oder Unfall stellt sie – oder je nachdem die Unfallversicherung – die medizinische Behandlung sicher.
Finanziert wird die obligatorische Krankenversicherung durch Kopfprämien; jede versicherte Person bezahlt eine Prämie. Diese Prämien sind je nach Versicherer und gewähltem Versicherungsmodell unterschiedlich. Eine Grundversicherung nach KVG kann unabhängig vom Gesundheitszustand bei jedem Krankenversicherer im Kanton des Wohnortes abgeschlossen werden.
Überprüfungspflicht der Gemeinden
Gemäss § 2 des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) überprüfen die Gemeinden die Einhaltung der Versicherungspflicht ihrer Einwohnerinnen und Einwohner und klären sie über die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen auf. Sie weisen Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Das allgemeine Versicherungsobligatorium bezweckt nicht nur, den Versicherungsschutz für die ganze Bevölkerung sicherzustellen, sondern auch die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten. Eine Befreiung von diesem Versicherungsobligatorium ist daher nur unter ganz bestimmten, eng umschriebenen Voraussetzungen möglich.
Die Gemeinsame Einrichtung KVG in Solothurn bearbeitet im Auftrag des Kantons Aargau die Anträge auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht von Aufenthaltern und Grenzgängern. Anträge zur Befreiung von der Versicherungspflicht können bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG gestellt werden. Formulare für diese Gesuche stehen auf der Webseite der Gemeinsamen Einrichtung KVG zur Verfügung.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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