Arbeiten an Stützmauer im Bereich Juchgasse 10, Arbeitsbeginn: 12. Juni 2025, voraussichtliche Dauer: 4 Wochen
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Verkehrsmanagement, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie Art. 104 und 105 der Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) verfügt die Anordnung
- Signalisation der Baustelle gemäss VSS-Norm 40886
- Vollsperrung der K493 im Bereich der Baustelle
- Umleitung des Verkehrs von Mumpf/Wallbach her via Römerstrasse (Gemeindestrasse).
- Umleitung des Verkehrs ab Haldengasse (K494) ebenfalls via Römerstrasse (Zustimmung der Gemeinde Zeiningen vorhanden)
- Juchgasse (K493), im Bereich Knoten Juchgasse/Römerstrasse Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01) mit Zusatztafel "Zubringer dienst bis Baustelle gestattet"
- im Bereich Knoten Haldengasse/Juchgasse Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01) mit Zusatztafel "Zubringerdienst bis Baustelle gestattet"
- Die grossräumige Umleitung wird durch den Unterhaltskreis IV aufgestellt.
- Das Trottoir entlang der Juchgasse muss jederzeit frei und begehbar bleiben.
- Einsatz von Verkehrsdienstpersonal bei Bedarf