Kopfzeile

Inhalt

Gemeinde Zeiningen – Verkehrsanordnung Parkierungsverbot

15. April 2025

Der Gemeinderat verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19.12.1958, Art. 104 und 105 der Verordnung über die Strassensignalisation vom 05.09.1979 sowie § 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 06.03.1984 und § 7 der Strassenverkehrsverordnung vom 12.11.1984 folgende Verkehrsanordnungen:

Parkplätze Brugglismatt

  • Parkplätze 4-15 nur für Mitarbeitende der Schule. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt 
     

Friedhofparkplatz

  • Parkplätze 1-3 nur für Mitarbeitende der Schule. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt

 

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügungen kann innert 30 Tagen seit Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau vom 16.05.2025 schriftlich Einsprache beim Gemeinderat Zeiningen, Kirchweg 26, 4314 Zeiningen erhoben werden; diese hätte einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Auf ein Rechtsmittel, das diesen Anforderungen nicht genügt, wird nicht eingetreten. Die Verkehrsanordnung wird erst nach der Signalisation gültig.

Icon