Parkieren mit Parkscheibe (Parz. 1957) und Verbot für Motorwagen und Motorräder (Parz. 1993)
Aufgrund von regelmässig ganztägig geparkten Fahrzeugen sieht sich der Gemeinderat gezwungen, diese Situation wie folgt einzuschränken:
Gestützt auf das Strassenverkehrsgesetzt vom 19. Dezember 1958 (Stand 01. Mai 2024) und die zugehörige Signalisationsverordnung vom 05. September 1979 (Stand 08. April 2024) verfügt der Gemeinderat Zeiningen folgende Verkehrsanordnung:
- Parzelle 1957
«Parkieren mit Parkscheibe» (Signal 4.18);
mit dem Zusatz: «Ganzer Platz, Werktage 08.00 – 19.00 Uhr, max. 3 Stunden»
- Parzelle 1993
«Verbot für Motorwagen und Motorräder» (Signal 2.13);
Zusatztafel «Forst- und Landwirtschaft gestattet»
Einsprachen gegen diese Verkehrsanordnung sind innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Gemeinderat Zeiningen einzureichen. Die Verkehrsanordnung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtskräftig.