Kopfzeile

Inhalt

Gestaltungsplan Aennermatt

Mitwirkungsverfahren Gestaltungsplan Aennermatt (Januar/Februar 2021)

Die Entwürfe des Gestaltungsplan "Aennermatt" mit den Erläuterungen lagen vom 7. Januar 2021 bis Freitag, 05. Februar 2021 bei der Gemeindekanzlei Zeiningen auf und konnten eingesehen werden.

 

Eingaben Mitwirkungsverfahren (Februar 2021)

Der Gemeinderat hat insgesamt 9 Eingaben erhalten, welche geprüft und beantwortet werden. Bevor eine Antwort gegeben werden kann, wird das Fachgutachten sowie die kantonale Stellungnahme abgewartet. Die Ergebnisse sind anschliessend mit der öffentlichen Auflage des Gestaltungsplans aufzulegen (Datum noch nicht bekannt).

 

Weiteres Vorgehen:

Nach vorliegen des externen Fachgutachtens (zwischenzeitlich eingegangen) und der kantonalen Stellungnahme (eingegangen im April 2021) zu den Entwürfen wird der Gestaltungsplan überprüft und angepasst. Die Mitwirkungseingaben werden ebenfalls geprüft. Die Anpassung des Entwurfs des Gestaltungsplans werden in einem Planungsbericht (erwartet bis Ende Juli 2021) festgehalten. Die Mitwirkenden haben im Juli 2021 eine Antwort zu ihrer Eingabe erhalten. Die Planer des Gestaltungsplans bereinigen nun die Richtprojekte und anschliessend den Gestaltungsplan. Die Unterlagen werden bis ca. Ende September 2021 erwartet und werden anschliessend erneut dem Kanton zur Zustimmung und einem Fachgutachter zur Prüfung zugestellt. Der Gestaltungsplan Aennermatt wird anschliessend während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Während dieser Zeit können Einwendungen erhoben werden (ca. Anfangs 2022).  Die Auflage wird zur gegebener Zeit öffentlich bekannt gemacht (Zeitung, Newsletter, Webseite).

 

Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens und der kantonalen Vorprüfung werden die Entwürfe gemäss § 24 Abs. 1 BauG öffentlich aufgelegt. Die Entwürfe mit Erläuterungen und der abschliessende Vorprüfungsbericht liegen vom 4. Juli bis 26. August 2022 bei der Gemeindeverwaltung Zeiningen auf und können während der Bürozeiten oder auf der Internetseite der Gemeinde Zeiningen (www.zeiningen.ch) eingesehen werden.

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben. Die allfällige Berechtigung von Natur- und Heimatschutz- sowie Umweltschutzorganisationen Einwendungen zu erheben, richtet sich nach § 4 Abs. 3 und 4 BauG. Einwendungen sind schriftlich beim Gemeinderat Zeiningen einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Mit der Genehmigung des Gestaltungsplans wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG).

Der Gemeinderat

 

Icon