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Baubewilligungsverfahren

Die Firma KSL Ingenieure AG in Frick berät Sie bei der Einreichung eines Baugesuches und wickelt das gesamte Baubewilligungsverfahren von der Abgabe der Gesuchformulare bis zur Antragstellung an den Gemeinderat ab. Während der Bauausführung ist die Firma KSL Ingenieure AG, zuständig für die Kontrollen von baupolizeilichen Auflagen und Abnahmen.

1. Wann braucht es eine Bewilligung?
Detaillierte Ausführungen über die Baubewilligungspflicht sind im § 59 des kantonalen Baugesetzes (BauG) festgehalten. Bauten und Anlagen die keiner Bewilligung bedürfen regelt der § 49 der Bauverordnung (BauV). Selbstverständlich erhalten Sie dazu auch Auskünfte bei der Firma KSL Ingenieure AG in Frick.

2. Welche Unterlagen sind einzureichen? (in der Regel 3-fach)
- Kommunales Baugesuchformular
- Grundbuchauszug
- Situationsplan 1:500 (Katasterplan) (Erhalt beim Kreis-Geometer KOPA)
- Plangrundlagen (Grundriss, Fassaden, Schnitte) mind. Mst.1:100

Je nach Bauvorhaben sind weitere Unterlagen wie Kanalisationsplan, Energienachweis, Schutzraumgesuch, Lärmschutznachweis, etc. erforderlich. Nähere Angaben können aus der Baugesuchmappe entnommen werden.

Auskünfte und Unterlagen zur Gasleitung erhalten Sie bei der Gasverbund Mittelland AG.

3. Wie kann das Baubewilligungsverfahren beschleunigt werden?
- Unterlagen vollständig einreichen
- Bei Kleingesuchen Planunterlagen von sämtlichen angrenzenden Nachbarn unterschreiben   lassen.
- Grössere Gesuche vor Einreichung des Baugesuches mit der Firma KSL Ingenieure AG, vorbesprechen.

4. Beratung, Anfragen, Vorentscheide, Bagatellgesuche
Bei Unsicherheiten und vorhersehbaren Problemen ist es ratsam, sich vor Einreichung eines vollständigen Baugesuches beraten zu lassen. Falls Zweifel an der Bewilligungsfähigkeit aufkommen, ist es vorteilhafter, vorerst eine behördenverbindliche Anfrage einzureichen.

5. Wie wird über die Baugesuche entschieden?
Die bei der Gemeindeverwaltung eingereichten Gesuche werden in formeller und materieller Hinsicht auf Vollständigkeit geprüft. Anschliessend liegt das Gesuch während 30 Tagen öffentlich auf. In diesem Zeitraum können Betroffene in begründeten Fällen gegen das Baugesuch Einwendungen erheben. Nach Zustellung allfälliger Einwendungen an die Bauherrschaft wird in der Regel eine Einigungsverhandlung durchgeführt. Je nach Art und Besonderheit des Gesuches ist allenfalls eine Zustimmung von kantonalen oder eidgenössischen Amtsstellen sowie eine Stellungnahme des Ortsplaners oder der Ortsbildkommission notwendig. Nach Vorliegen aller notwendigen Genehmigungen und Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat über das Gesuch.

Preis

Gemäss Gebührenreglement

Zugehörige Objekte

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Merkblatt Nachbarrecht.pdf Download 0 Merkblatt Nachbarrecht.pdf
Beiblatt vereinfachtes Baubewilligungsverfahren.pdf Download 1 Beiblatt vereinfachtes Baubewilligungsverfahren.pdf
kommunales Baugesuchsformular.pdf Download 2 kommunales Baugesuchsformular.pdf
Konformitätserklärung WTA Zeiningen.pdf Download 3 Konformitätserklärung WTA Zeiningen.pdf
Baugesuchsformular.pdf Download 4 Baugesuchsformular.pdf
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