Leinenpflicht für Hunde
Leinenpflicht für Hunde
Es wird darauf hingewiesen, dass das Betreten von Wiesen und Äckern während der Vegetationszeit, d.h. zwischen dem 1. April und 31. Oktober, verboten ist. Auf Querfeldeintouren, freies Laufenlassen von Hunden oder Reiten über offenes Gelände sollte daher verzichtet werden. Weiter sind gemäss der kantonalen Jagdverordnung vom 1. April bis zum 31. Juli auch im Wald und am Waldrand die Hunde an der Leine zu führen. Für Jagd- und Polizeihunde beim Einsatz und bei der Ausbildung gelten diese Einschränkungen nicht. Wir bitten die Bevölkerung, diese Bestimmungen zu beachten. Herzlichen Dank!