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Umbau Bushaltestelle "Mitteldorf"

K 494, Umbau Bushaltestelle Mitteldorf nach Behindertengleichstellungsgesetz BehiG

 

Projektbeschrieb

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) sieht vor, dass Menschen mit Behinderungen den öffentlichen Verkehr grundsätzlich autonom benutzen können und dass bestehende Benachteiligungen zu beseitigen sind. Diese Gesetzes-Anforderungen sind bis am 31. Dezember 2023 umzusetzen. Im Kanton Aargau betrifft dies unter anderem rund 1260 Bushaltestellen. Die Bushaltekanten Zeiningen "Mitteldorf" entsprechen nicht dem BehiG und müssen somit saniert werden. Das heisst, die Einstiegskante wird auf 22 cm angehoben, so dass anschliessend hindernisfrei ins Postauto eingestiegen werden kann. Damit die neue, höhere Haltekante vom Fahrpersonal einwandfrei angefahren werden kann, muss die Bushaltebucht verlängert werden. 

 

Aktenauflage (Januar/Februar 2021)

Die Projektpläne, der Landerwerbsplan und die Landerwerbstabelle liegen gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen, vom 18. Januar 2021 bis 16. Februar 2021, in der Gemeindeverwaltung Zeiningen öffentlich auf und sind während der Öffnungszeiten einsehbar. Einwendungen gegen das Bauprojekt sind während der Auflagefrist schriftlich an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Realisierung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Im Einwendungsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Allfällige Verkehrsanordnungen werden separat nach Strassenverkehrsrecht verfügt.

Der Entscheid über das Bauprojekt (§ 95 BauG) gilt als Enteignungstitel. Dieser berechtigt zur Enteignung für Massnahmen, die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegt sind. Rechte, die in der Landerwerbstabelle nicht aufgeführt sind und durch das Bauprojekt betroffen werden, sind ebenfalls innert der Auflagefrist schriftlich anzumelden. Über den Erwerb der in der Landerwerbstabelle aufgeführten Rechte wird in einem späteren Verfahren entschieden (§ 151 BauG). Anträge, die bereits jetzt mit Einwendung gegen das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind dann unzulässig (§ 152 BauG).

 

Einwendungen (März 2021)

Während der Aktenauflage sind keine Einwendungen gegen das Projekt eingegangen. Der Regierungsrat hat daher am 10. März 2021 das Bauprojekt entsprechend genehmigt.

 

Landenteignungsverfahren (Mai 2021)

Vor Realisierung des Bauprojekts muss das Landenteignungsverfahren durchgeführt werden. Die Eigentümer der Überbauung Am Stutz haben 55 m2 Land abzutreten. Das Verfahren wird im Mai 2021 eingeleitet und wird einige Zeit in Anspruch nehmen (bis Sommer/Herbst 2021). 

 

Voraussichtlicher Baustart (prov. April 2022)

Ursprünglich war geplant, dass die Arbeiten im Herbst 2021 aufgenommen werden. Aufgrund der vielen Eigentümer, welche der Landabtretung zustimmen müssen, kam es zu ev. zu Verzögerungen. Nach Durchführung des Enteignungsverfahrens kann das Datum des Baustarts besser bekannt gegeben werden. Der Baustart hat sich nun voraussichtlich auf den April 2022 verschoben.

Dokumente

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Technischer Bericht BSH Mitteldorf.pdf Download 0 Technischer Bericht BSH Mitteldorf.pdf
Umbau BHS Mitteldorf Landerwerbstabelle und Landerwerbsplan.pdf Download 1 Umbau BHS Mitteldorf Landerwerbstabelle und Landerwerbsplan.pdf
Umbau BHS Mitteldorf Auflagepläne.pdf Download 2 Umbau BHS Mitteldorf Auflagepläne.pdf
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