Orientierung über das Zurückschneiden von Sträuchern und Bäumen entlang von öffentlichen Gemeindestrassen
Gemäss § 109 Abs. 2 des kantonalen Baugesetzes (BauG) sind LiegenschaftsbesitzerInnen dafür verantwortlich, dass die auf ihrem Grundstück befindenden Einfriedigungen, Bäume und Sträucher die öffentliche Strasse, den Verkehr und Strassenverkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Bäume und Sträucher müssen deshalb bis auf die Parzellengrenze zur Strasse (Fahrbahnrand) und auf ein Lichtraumprofil von mindestens 4.50 m über der Fahrbahn, bzw. 2.50 m über dem Trottoir zurück geschnitten werden. Insbesondere im Bereich der öffentlichen Beleuchtung und bei Straßen Signalen ist auf eine ausreichende Freistellung zu achten. Da noch einige Vögel brüten, bitten wir Sie beim Rückschnitt zu achten, dass Rückschnitte nur dort wo nötig (wie vorstehend erwähnt) und Rodungen nur ausserhalb der Brützeit zwischen September und März vorgenommen werden.