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DEPARTEMENT
GESUNDHEITUNDSOZIALES
Amt für Verbraucherschutz
Obere Vorstadt 14, 5000 Aarau
EINZELANLASS
Gesetzliche Grundlage
Art. 20 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
Einzelanlass
Rechnungsadresse
Antrag Kleinhandels- bewilligung Spirituosen
Ausschank / Verkauf von Spirituosen
Angaben zur Veranstaltung
Bitte erfassen Sie Anlässe, die nach Mitternacht enden mit einem Datum (z.B. "Datum 1": 08.06.2018, "Zeit 1 von bis": 20:00 Uhr - 04:00 Uhr) Veranstaltungen müssen Freitag- und Samstagnacht um 02:00 Uhr und in den übrigen Nächten um 00:15 Uhr schliessen. Oben eingetragene, abweichende Schlusszeiten der Veranstaltung (Verlängerungen) müssen durch die Gemeinde bewilligt werden.
Weitere Angaben / Be- merkungen
Das Wirten an einem Einzelanlass untersteht dem Gastgewerbegesetz (GGG). Der Einzelanlass wird mit dieser Anmeldung elektronisch der Standortgemeinde und dem Amt für Verbraucherschutz (Lebensmittelkontrolle) zugestellt. Dokumente wie Veranstaltungskonzept, Angaben zum Organisationskomitee, Sicherheitskonzept oder Pläne können Sie ganz unten im Formular hochladen. Die Standortgemeinde des Einzelanlasses benötigt eine Anmeldung mit einer rechtsgültigen Unterschrift. Bitte drucken Sie dieses Formular zusätzlich aus und reichen Sie es unterzeichnet bei der Standortgemeinde ein. Für den Ausschank von Spirituosen benötigen Sie eine Kleinhandelsbewilligung. Für Einzelanlässe erhalten Sie die Kleinhandelsbewilligung von der Standortgemeinde.
Ausschank und/oder Verkauf von Bier/Wein/Most (dazu ist keine Kleinhandelsbewilligung nötig)
Der Anlass findet statt
Bitte beachten Sie, dass Grossanlässe einer speziellen Bewilligung durch den Gemeinderat bedürfen, der primär die sicherheitsrelevanten Punkte klärt. Dafür sind in der Regel folgende Unterlagen einzureichen: Informationen über Anzahl erwarteter Besucher, Verkehrskonzept, Sicherheitskonzept, Information über zertifizierten und im Kanton Aargau anerkannten Sicherheitsdienst. Weitere Informationen dazu erhalten sie von der Gemeinde. Ebenfalls beachten Sie bitte die Anforderungen der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG):
·Die V-NISSG regelt den Schutz des Publikums an Veranstaltungen. ·Die V-NISSG legt für Veranstaltungen einen Schallpegelgrenzwert von 100 Dezibel fest. ·Veranstaltungen mit einem Schallpegel zwischen 93 und 100 Dezibel müssen den Gemeindebehörden gemeldet werden. ·Die Veranstalter müssen dem Publikum gratis Gehörschütze abgeben. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesamts für Gesundheit BAG (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesetze-und-bewilligungen/gesetzgebung/gesetzgebung-mensch-gesundheit/gesetzgebung-schutz-vor-schall-laser.html).
Vollständigkeit und Richtigkeit
Unterschrift (beim Ausdruck für die Gemeinde)
Kontakt
DGS Amt für Verbraucherschutz Lebensmittelkontrolle Obere Vorstadt 14 5000 Aarau Telefon 062 835 30 33 Fax 062 835 30 49 kleinhandelsbewilligungen@ag.ch
3.4.3
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