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Die Wahlurnen werden während den jeweils publizierten Abstimmungszeiten im Vorraum der Gemeindekanzlei aufgestellt.
Für eidgenössische und kantonale Abstimmungen werden die Unterlagen den Stimmberechtigten mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstermin zugestellt.
Stellvertretende Stimmabgabe
Ehegatten dürfen einander an der Urne im Wahlbüro unter gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Der vertretene Ehegatte hat seinen Stimmrechtsausweis (Kuvert) zu unterschreiben.
Briefliche Stimmabgabe
- Sie kann durch Einwurf im dafür bezeichneten Briefkasten des Gemeindehauses oder durch Aufgabe bei einer beliebigen Poststelle (auch einer ausländischen) erfolgen. Bei Postaufgabe trägt die Gemeinde die Portokosten.
- Bei der brieflichen Stimmabgabe perPost muss das Kuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln bis spätestens Dienstagabend vor dem Abstimmungswochenende der Post übergeben werden.
- Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zu Beginn der vom Gemeinderat festgelegten Urnenöffnungszeit am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag (Sonntag) bei der Gemeindekanzlei eintreffen.
- Für die briefliche Stimmabgabe darf nur das amtliche Zustell/Antwort-Kuvert und das amtliche Stimmzettelkuvert verwendet werden.
Wer brieflich stimmen will
- setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis;
- muss die Stimm- und Wahlzettel in das Stimmzettelkuvert legen und dieses zukleben; werden Stimm- oder Wahlzettel offen hineingelegt, so ist die Stimmabgabe ungültig;
- legt das Stimmzettelkuvert und den Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert;
- klebt das Antwortkuvert zu und leitet es rechtzeitig der Gemeindekanzlei zu.
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