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Familienzulagen

Zulageberechtigt sind:

  • Kinder der Gesuchstellerin/des Gesuchstellers
  • Stiefkinder
  • Pflegekinder, die der/die Arbeitnehmer/in dauernd und mit Zustimmung der zuständigen Behörde zu sich genommen hat.
  • Geschwister und Enkelkinder des/r Arbeitnehmers/in, für deren Unterhalt er/sie überwiegend aufkommt, das heisst, mit seiner/ihrer Gesamtleistung mehr als die Hälfte der für den ordentlichen Lebensunterhalt notwendigen Kosten trägt.


Höhe der Kinderzulage/Ausbildungszulage:

  • Kinder bis 16 Jahren: CHF 200.00/Monat
  • Jugendliche/Junge Erwachsene von 16 bis 25 Jahren: CHF 250.00

 

Der Anwendungsbereich des Bundesgesetzes beschränkt sich auf Arbeitnehmende und auf Nichterwerbstätige mit tiefem Einkommen.

Dauer des Anspruchs für Kinderzulagen:
Der Anspruch des/r Arbeitnehmers/in auf Kinderzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Für das einzelne Kind entsteht der Anspruch am ersten Tag des Geburtsmonats und erlischt am letzten Tag des Monats, an dem die Bezugsvoraussetzungen (z. B. Altersgrenze, Beendigung der Ausbildung) dahinfallen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

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